Sind nur Sportvereine und Sportverbände antragsberechtigt, die Eigentümer einer Sportstätte sind?
Nein, antragsberechtigt sind auch Sportvereine und Sportverbände, die eine Sportstätte als wirtschaftlicher Träger gemietet oder gepachtet haben und ein langfristiges (mindestens zehn Jahre) Nutzungsrecht an der Sportstätte haben.
Warum ist nicht vorgesehen, dass Kommunen Anträge im Rahmen des Förderprogramms „Moderne Sportstätte 2022“ stellen können?
Mit der Sportpauschale stehen den Kommunen in Nordrhein-Westfalen im gleichen Zeitraum mehr als 220 Mio. Euro Landesmittel für die Modernisierung und Sanierung von kommunalen Sportstätten zur Verfügung. Dabei sind die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung frei, diesen Ansatz aus Mitteln der Schul- und Bildungspauschale sowie aus der Allgemeinen Investitionspauschale weiter zu erhöhen um dringende Modernisierung- und Sanierungsmaßnahmen an kommunalen Sportstätten umzusetzen.
Darüber hinaus stehen den Kommunen mit den Mitteln aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes und dem Landesprogramm „Gute Schule 2020“ derzeit weitere Investitionsprogramme mit einem Volumen von insgesamt mehr als 4 Milliarden Euro zur Verfügung, mit dem auch dringend notwendige Modernisierungsmaßnahmen an kommunalen Sportstätten und Schwimmbädern umgesetzt werden können.
Sind die Kommunen überhaupt nicht in den Förderprozess des Programms „Moderne Sportstätte 2022“ beteiligt?
Bei Maßnahmen an den von Sportvereinen und Sportverbänden langfristig durch Miet- oder Pachtvertrag zur Nutzung überlassenen Sportstätten sehen die entsprechenden Verträge regelmäßig einen Genehmigungsvorbehalt der Kommune als Vermieter oder Verpächter vor. Bei größeren Maßnahmen auf vereinseigenen Sportstätten müssen die Kommunen die entsprechenden Bauanträge genehmigen.
Darüber hinaus werden die Kommunen um eine Stellungnahme zu den Förderempfehlungen der Stadt- und Kreissportbünde gebeten („Benehmen“).
Reichen denn 300 Millionen Euro aus? Die KfW sieht einen Sanierungsstau von 9,7 Mrd. € in Deutschland (KfW Research Nr. 143, 24. Sept. 2016).
300 Millionen Euro sind das, was der Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen derzeit verkraften kann. Das ist ein gewaltiger Kraftakt und wird den Modernisierungsstau an Sportstätten in der Trägerschaft von Sportvereinen und Sportverbänden innerhalb von vier Jahren deutlich abbauen. Und innerhalb dieser Zeit will dieses Geld erstmal sachgerecht verbaut werden.
Außerdem summieren sich diese 300 Mio. Euro mit der Sportpauschale in Höhe von derzeit jährlich rund 56 Mio. Euro und dem Mittelansatz für den herausragenden Sportstättenbau in Höhe von jährlich rund 7 Mio. Euro auf mehr als 550 Mio. Euro in den Jahren 2019 bis 2022.
Wie viel Geld wird zur Verfügung gestellt?
Den Sportorganisationen werden über den gesamten Zeitraum (von 2019 bis 2022) insgesamt 266,8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der Fördermittel auf die 396 Gemeindegebiete in Nordrhein-Westfalen erfolgt auf der Basis des Fünffachen der Sportpauschale gemäß § 18 GFG 2018.
Wie wird diese Summe verteilt?
Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen gegliedert. In der ersten Interessenbekundungsphase sind von den Antragstellern lediglich eine Darstellung des Vorhabens (Projektskizze) sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan im Förderportal des Landessportbundes online einzureichen.
Auf der Grundlage der eingereichten Vorhaben erstellen die zuständigen Sportbünde vor Ort eine priorisierte Vorschlagsliste aller Projekte für das jeweilige Gemeindegebiet zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Landesmittel.
Nach der Auswahl der Förderprojekte anhand der priorisierten Vorschlagsliste erfolgt die Förderentscheidung der Staatskanzlei und damit der Start der zweiten Phase: Die Beantragung der Landesförderung gemäß § 44 LHO sowie nach Maßgabe der Förderrichtlinien „Moderne Sportstätte 2022“ in Verbindung mit dem Programmaufruf in Form eines Zuwendungsantrages, der unterschrieben bei der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
Wer kann gefördert werden bzw. ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Sportvereine, Sportbünde und Sportverbände die als Eigentümer, Pächter oder Mieter wirtschaftlicher Träger von Sportstätten bzw. Sportanlagen sind (zuständig für „Dach und Fach“). Bei Verpachtungen oder Vermietungen muss ein Vertragsverhältnis vorliegen, das bei Antragstellung noch für mindestens zehn Jahre Bestand hat („Zweckbindungsfrist“).
Die Sportanlage liegt in einer anderen Gemeinde als der Vereinssitz. Wo wird der Antrag gestellt?
Hierbei wird immer in einer Einzelfallprüfung entschieden. Vereine gehen wie folgt vor: Sie stellen zunächst über das Förderportal den Vorantrag bei dem Stadt-/Gemeindesportband (SSV/GSV), bzw. dem Stadt- oder Kreissportbund (SSB/KSB), indem Sie aufgrund Ihres Vereinssitzes Mitglied sind. Über Ihre Vereinskennziffer werden Sie im Förderportal automatisch Ihrem SSV/GSV/SSB/KSB zugeordnet. Dieser wird sich dann mit Ihnen und dem SSV/GSV/SSB/KSB, in dem die Sportanlage liegt in Verbindung setzen. Dann wird gemeinsam entschieden, wer zuständig ist und mit welchen Beträgen die Maßnahme aus den beteiligten Budgets gefördert werden.
Wie kann der notwendige Eigenanteil erbracht werden?
Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern können bei den Gesamtausgaben berücksichtigt werden. Um diesen Eigenanteil zu berechnen, werden die Arbeitsstunden im Rahmen des Bürgerschaftlichen Engagement pro Stunde pauschal mit bis zu 15 € vergütet und bei Arbeitsleistungen, die besondere fachliche Qualifikationen erfordern, mit bis zu 35 €.
Neben Vereins-Ersparnissen und Spenden können auch Förderungen Dritter, also auch der Kommune, in den Eigenanteil eingehen. Ebenso zählen hierzu weitere öffentliche Förderprogramme. Zudem besteht die Möglichkeit einen Kredit über das NRW.BANK-Sportstätten-Programm zu beantragen.